Satzung

KINDERHILFE – Hilfe für krebs- und schwerkranke Kinder e. V.

1 – Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen KINDERHILFE – Hilfe für krebs- und schwerkranke Kinder e. V. Kurzform: „KINDERHILFE“.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg – Aktenzeichen VR 7355 Nz – eingetragen. In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz die „KINDERHILFE“ genannt.
2. Die KINDERHILFE hat ihren Sitz in Berlin.

2 – Zweck und Aufgabe der KINDERHILFE

1. Die KINDERHILFE verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 11 Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.

Sie ist unpolitisch. Sie ist selbstlos tätig und orientiert sich an christlichen Grundsätzen; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
der KINDERHILFE dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KINDERHILFE bis auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Vorstände bis zu 450 €/Monat. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der KINDERHILFE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der satzungsgemäße Zweck des Vereins ist:
a) die krebs- und schwerkranken sowie lebenslimitiert erkrankten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, deren Eltern, Geschwister, Betreuer und
Organspender während und nach der Behandlung zu beraten, zu betreuen und im Falle besonderer Bedürftigkeit, die sich nach 53 der AO richtet, finanziell zu
unterstützen.
b) Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung, Begleitung und Nachsorge der krebs- und schwerkranken sowie lebenslimitiert erkrankten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Unterbringung ihrer Eltern, Geschwister, Betreuer und Organspender zu fördern, zu schaffen, zu betreiben und/oder sich daran zu beteiligen.
c) die Forschung auf dem Gebiet der Leukämie- und Tumorerkrankungen zu fördern.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Unterstützung geeigneter Forschungsmaßnahmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen gemeinnützigen Zwecken dienenden
Körperschaften zur Bekämpfung der Leukämie- und Tumorerkrankungen und ihrer Nebenerscheinungen,
b) die Veranlassung aller Maßnahmen und Förderung von Einrichtungen, die eine optimale Behandlung, Betreuung, Pflege, Nachsorge und eine wirksame
Lebenshilfe für die erkrankten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bedeuten,
c) die Beratung und Betreuung der Patienten, der betroffenen Eltern, Geschwister, Betreuer und der Organspender,
d) die Übernahme zeitlich begrenzter Patenschaften nicht betreuter Kinder,
e) die Veranstaltung von Informations- und Schulungsveranstaltungen und Gesprächskreisen für Patienten, Eltern, Freunde und Gäste.

4. Die Zweckverwirklichung im Sinne des Absatzes 3 muss – soweit die KINDERHILFE mildtätig handelt – unmittelbar dem in § 53 der Abgabenordnung
genannten Personenkreis zugutekommen.

3 – Mitgliedschaft
1. Die KINDERHILFE hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
3. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen der KINDERHILFE durch finanzielle
Zuwendungen zu unterstützen.
4. Ehrenmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die sich um das Anliegen der KINDERHILFE besonders verdient gemacht haben.
5. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied besitzt Stimmrecht.

4 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle der KINDERHILFE zu stellen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung zuerkannt.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem aufgenommenen Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid zuzustellen. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Geschäftsstelle der KINDERHILFE schriftlich einzulegen.
3. Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Mindest-Jahresbeitrages legt die
Mitgliederversammlung fest.

5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
b) Tod.
c) Ausschluss.
Dieser kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes beschlossen werden, und zwar:
aa) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
bb) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der KINDERHILFE.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden schriftlich mit Ausschlussbegründung dem Auszuschließenden zuzustellen.
Die Berufung gegen den Ausschluss ist bei der Mitgliederversammlung möglich.
Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle der KINDERHILFE schriftlich
einzulegen. Der Ausschluss wird wirksam bei verstreichen lassen der Berufungsfrist oder bei Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung.
2. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinspflichten gegenüber der KINDERHILFE.
3. Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf irgendeine Abfindung durch die KINDERHILFE; es kann auch keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder gemachter Sachleistungen geltend machen.

6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch die KINDERHILFE im Rahmen dieser Satzung.
2. Die Mitglieder sind gehalten,
a) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen der KINDERHILFE zu unterstützen
und gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen zu erfüllen,
b) keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen der KINDERHILFE abträglich
sind.

7 – Organe der KINDERHILFE
1. Organe der KINDERHILFE sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
2. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den
nachfolgenden Bestimmungen.

8 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der KINDERHILFE ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung besitzen jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Ein stimmberechtigtes Mitglied hat die Möglichkeit, drei weitere Mitglieder bei Verhinderung zu vertreten; schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden der KINDERHILFE oder – im Falle seiner nicht nachweispflichtigen Verhinderung – von dem
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
3. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Hierbei ist der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen.
Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
4. Alljährlich – möglichst im ersten Kalenderhalbjahr – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn ihre Einberufung der Vorstand für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorsitzenden der KINDERHILFE beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einzige Ausnahme besteht bei der
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zur Auflösung der KINDERHILFE einberufen worden ist (§ 12).
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht;
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
7. Abstimmungen erfolgen in einer Weise, die der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung nach Antrag durch Beschluss festlegen.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von einem von ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
g) sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§ 4, Ziffer 2) und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 5, Ziffer 1 c),
j) Beschlussfassung über die Auflösung der KINDERHILFE.

9 – Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der erste stellvertretende Vorsitzende,
c) der zweite stellvertretende Vorsitzende,
d) der dritten stellvertretende Vorsitzende,
e) der Schriftführer,
f) der Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende oder der zweite stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem
dritten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten die KINDERHILFE gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis. Der zweite stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden haben gemeinsame Vertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis der KINDERHILFE sollen die stellvertretenden zweiten und dritten Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht ausüben.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl seines Nachfolgers. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
5. Dem Vorstand obliegt:
a) die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Vorlage der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung,
e) Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Die Organisation darf ihren Vertretern keine In-Sich-Geschäfte (sh. Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB) erlauben. Ausgenommen sind die Geschäfte, die mit gemeinnützigen Organisationen getätigt werden.

10 – Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
2. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

11 – Auflösung der KINDERHILFE
1. Die Auflösung der KINDERHILFE kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt Auflösung der KINDERHILFE stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit der Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der insgesamt vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der Vorschriften in § 8, Ziffer 3 zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit ihren Stimmen beschlossen werden.
4. Bei Auflösung der KINDERHILFE oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die „Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe e.V.“ mit – der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung der Leukämieforschung verwendet werden soll.